Ab 1. Januar 2010 sind bei der direkten Bundessteuer Instandstellungskosten für alle Liegenschaften ab Erwerb abzugsfähig. Für die Anpassung des kantonalen Rechts ist im Steuerharmonisierungsgesetz eine zweijährige Übergangsfrist verankert worden.
Bisher hat die Dumont-Praxis untersagt, dass Instandstellungskosten einer vernachlässigten Liegenschaft in den ersten fünf Jahren nach Erwerb, steuerlich abgezogen werden können.
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Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose Selbstanzeige Ab 01.01.2010 können Erben bei Offenlegung einer Steuerhinterziehung des Erblassers von einer tieferen Nachsteuer und einem tieferen Verzugszins profitieren: Nachsteuer und Verzugszins sind nur noch für die letzten drei statt zehn Steuerjahre vor dem Tod des Erblassers geschuldet. Neu kann auch bei Offenlegung eigener Steuerhinterziehungen (Selbstanzeige) einmalig auf die Erhebung der Busse verzichtet werden, so dass nur die Nachsteuer und der Verzugszins entrichtet werden müssen. Mit diesen beiden Massnahmen sollen hinterzogene Einkommen und Vermögen leichter der Legalität Zugeführt werden. |
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Massnahme zur Konjunkturbelebung: Abschaffung der Dumont-Praxis Bei Liegenschaften des Privatvermögens können vom steuerbaren Einkommen die Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden. Dieser allgemeine Grundsatz wird mit der als «Dumont-Praxis» bezeichneten Bundesgerichtlichen Rechtssprechung eingeschränkt. Wer demnach eine vernachlässigte Liegenschaft erwirbt und vom früheren Eigentümer unterlassene Unterhaltsarbeiten während der ersten fünf Jahre seit dem Erwerb ausführt, kann die daraus resultierenden Kosten nicht in Abzug bringen. Hingegen können die Aufwendungen für Unterhaltsarbeiten steuerlich in Abzug gebracht werden, die eine Ent- wertung ausgleichen sollen. Am 03.10.2008 haben die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften verabschiedet. Somit können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften in Abzug gebracht werden. Der Bundesrat hat das Inkrafttreten dieser Gesetzesanpassung auf 01.01.2010 für die direkte Bundessteuer bestimmt. Den Kantonen wird eine zweijährige Übergangsfrist für ihre Kantons- und Ge- meindesteuern zugestanden, so das spätestens ab 1.1.2012 die Dumont-Praxis ganz abgeschafft ist. |
Mit der Abstimmung vom 24.2.2008 wurde die Unternehmenssteuerreform II angenommen und tritt
per 1. Januar 2009 bzw. 2011 in Kraft.
Entlastung von Aktionären:
- Milderung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung (Dividendenausschüttung)
- Anrechnung der Kapitalsteuer
- Die Kantone können in Zukunft auf die Kapitalsteuer verzichten
- Ersatzbeschaffung, Betriebsaufgabe bzw. Liquidation und Übertrag einer Liegenschaft vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen werden erleichtert.
Adliswil, Oktober 2008 / Mit der Änderung im Obligationenrecht ab 1.1.2008 werden neu im Anhang zur Jahresrechnung per 31.12.2008 Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung verlangt. Als Bestandteil der Jahresrechnung ist der Anhang bei Prüfungspflichtigen Unternehmen auch Prüfungsgegenstand. Diese Vorschriften gelten unabhängig von Grosse und Zweck für alle Aktiengesellschaften, GmbH’s und unter bestimmten Voraussetzungen auch für Stiftungen. Für die Erstellung der Jahresrechnung sowie des Anhangs ist der Verwaltungsrat verantwortlich.
Der Gesetzgeber äusserte sich nicht darüber, wie die Risikobeurteilung durchzuführen ist. Die Bandbreite der in Fachkreisen vertretenen Meinungen ist gross. Eine praktikable Lösung wurde seitens der Fachverbände nicht geliefert.
Risikomanagement Checkliste
Risikokategorien:
- Strategische Risiken
- Finanzielle Risiken
- Operationelle Risiken
- Externe Risiken
- Relevant oder nicht
- Potenzielles Schadenausmass
- Eintrittswahrscheinlichkeit